| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | jedermann | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | jede|rma|nn | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 275. 1 Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen , soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist . | 
|  | BGB 2171. 1 Ein Vermächtnis , das auf eine zur Zeit des Erbfalls für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstößt , ist unwirksam . | 
|  | GG 9. 3 Das Recht , zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden , ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet . Abreden , die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen , sind nichtig , hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig . Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs . 2 und 3 , Artikel 87a Abs . 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten , die zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden . | 
|  | GG 56 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid : Ich schwöre , daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen , seinen Nutzen mehren , Schaden von ihm wenden , das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen , meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde . So wahr mir Gott helfe . Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden . | 
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