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Fachwort
Deutschhäusliche Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: hä|usl|iche
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 533 Das verborgene Leben in Nazaret ermöglicht jedem Menschen , in den alltäglichsten Dingen in Gemeinschaft mit Jesus zu sein : Das Haus von Nazaret ist eine Schule , in der man beginnt , das Leben Christi zu verstehen . Es ist die Schule des Evangeliums . . . Sie lehrt zunächst das Schweigen . Möge in uns eine große Wertschätzung des Schweigens lebendig werden . . . dieser bewundernswerten und notwendigen Geisteshaltung . . . Hier lernen wir , wie wichtig das häusliche Leben ist . Nazaret gemahnt uns an das , was eine Familie ist , an ihre Gemeinschaft in Liebe , an ihre Würde , ihre strahlende Schönheit , ihre Heiligkeit und Unverletzlichkeit . . . Schließlich lernen wir hier die zuchtvolle Ordnung der Arbeit . O Lehrstuhl von Nazaret , Haus des Handwerkersohnes ! Hier möchte ich das strenge , aber erlösende Gesetz menschlicher Arbeit erkennen und feiern . . . Schließlich möchte ich hier den Arbeitern der ganzen Welt Segen wünschen und ihnen das große Vorbild zeigen , den göttlichen Bruder ( Paul VI. , Ansprache vom 5. Januar 1964 in Nazaret ) .
BGB 617. 1 Ist bei einem dauernden Dienstverhältnis , welches die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt , der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen , jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus , zu gewähren , sofern nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden ist . Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden . Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden . Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt , so bleibt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht .
BGB 618. 2 Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen , so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn - und Schlafraums , der Verpflegung sowie der Arbeits - und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen , welche mit Rücksicht auf die Gesundheit , die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind .
BGB 1567. 1 Die Ehegatten leben getrennt , wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will , weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt . Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr , wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben . BGB 1567. 2 Ein Zusammenleben über kürzere Zeit , das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll , unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht .