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Fachwort
Deutschglaubhaft Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: glaubhaft
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 885. 1 Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen , dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird . Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich , dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird .
BGB 899. 2 Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen , dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird . Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich , dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird .
BGB 1605. 1 Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet , auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen , soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist . Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege , insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers , vorzulegen . Die §§ 260 , 261 sind entsprechend anzuwenden . BGB 1605. 2 Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden , wenn glaubhaft gemacht wird , dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat .
BGB 1747. 1 Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich . Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist , gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs . 4 als Vater , wer die Voraussetzung des § 1600d Abs . 2 Satz 1 glaubhaft macht .