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Fachwort
Deutschgeänderte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: geänderte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 557b. 3 Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden . Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben . Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten .