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Fachwort
Deutschgezogenen Grundwort zappelnt
Fachbebietfehlt Trennung: gez|og|en|en
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Kte 2494 Die Information durch Medien steht im Dienst des Gemeinwohls [ Vgl . IM 11 ] . Die Gesellschaft hat das Recht auf eine Information , die auf Wahrheit , Freiheit , Gerechtigkeit und Solidarität gründet . Der richtige Gebrauch [ dieses ] Rechtes fordert aber , daß die Mitteilung inhaltlich stets der Wahrheit entspricht und bei Beachtung der durch Recht und menschliche Rücksichtnahme gezogenen Grenzen vollständig ist . Auch in der Form muß sie ethisch einwandfrei sein , das heißt beim Sammeln und Verbreiten von Nachrichten müssen die ethischen Grundsätze sowie die Rechte und Würde des Menschen beachtet werden ( IM 5 ) .
BGB 346. 1 Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu , so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben .
BGB 818. 1 Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige , was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt .
BGB 993. 1 Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor , so hat der Besitzer die gezogenen Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben ; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatze verpflichtet .