Fachwort |
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Deutsch | gewordene | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | gew|orde|ne |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 569. 3 Ergänzend zu § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 gilt : 1. Im Falle des § 543 Abs . 2 Satz 1 Nr . 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen , wenn er die Miete für einen Monat übersteigt . Dies gilt nicht , wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist . 2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam , wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs . 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet . Dies gilt nicht , wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist . 3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden , so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen , wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind . |
| BGB 1043 Nimmt der Nießbraucher eines Grundstücks eine erforderlich gewordene außergewöhnliche Ausbesserung oder Erneuerung selbst vor , so darf er zu diesem Zwecke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch Bestandteile des Grundstücks verwenden , die nicht zu den ihm gebührenden Früchten gehören . |
| BGB 1044 Nimmt der Nießbraucher eine erforderlich gewordene Ausbesserung oder Erneuerung der Sache nicht selbst vor , so hat er dem Eigentümer die Vornahme und , wenn ein Grundstück Gegenstand des Nießbrauchs ist , die Verwendung der in § 1043 bezeichneten Bestandteile des Grundstücks zu gestatten . |
| BGB 1629a. 4 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt , ist im Zweifel anzunehmen , dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist ; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts , der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt . Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet , dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war . |
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