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Fachwort
Deutschgeschützt Grundwort schützen
Fachbebietfehlt Trennung: gesch|üt|zt
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Kte 1603 Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe [ wurde ] vom Schöpfer begründet und mit eigenen Gesetzen geschützt . . . Gott selbst ist Urheber der Ehe ( GS 48,1 ) . Die Berufung zur Ehe liegt schon in der Natur des Mannes und der Frau , wie diese aus den Händen des Schöpfers hervorgegangen sind . Die Ehe ist nicht eine rein menschliche Institution , obwohl sie im Lauf der Jahrhunderte je nach den verschiedenen Kulturen , Gesellschaftsstrukturen und Geisteshaltungen zahlreiche Veränderungen durchgemacht hat . Diese Unterschiede dürfen nicht die bleibenden und gemeinsamen Züge vergessen lassen . Obwohl die Würde dieser Institution nicht überall mit der gleichen Klarheit aufscheint [ Vgl . GS 47,2 ] , besteht doch in allen Kulturen ein gewisser Sinn für die Größe der ehelichen Vereinigung , denn das Wohl der Person sowie der menschlichen und christlichen Gesellschaft ist zuinnerst mit einem Wohlergehen der Ehe - und Familiengemeinschaft verbunden ( GS 47,1 ) .
Kte 1738 Freiheit wird in zwischenmenschlichen Beziehungen ausgeübt . Jeder Mensch hat das natürliche Recht , als ein freies , verantwortliches Wesen anerkannt zu werden , weil er nach dem Bilde Gottes geschaffen ist . Alle Menschen sind einander diese Achtung schuldig . Das Recht , die Freiheit auszuüben , ist untrennbar mit der Würde des Menschen verbunden , besonders in sittlichen und religiösen Belangen [ Vgl . DH 2 ] . Dieses Recht muß durch die staatliche Gesetzgebung anerkannt und innerhalb der Grenzen des Gemeinwohls und der öffentlichen Ordnung geschützt werden [ Vgl . DH 7 ] .
Kte 2364 Die innige Gemeinschaft des Lebens und der Liebe in der Ehe , vom Schöpfer begründet und mit eigenen Gesetzen geschützt , wird durch den Ehebund , das heißt durch ein unwiderrufliches personales Einverständnis , gestiftet ( GS 48,1 ) . Die Ehegatten schenken sich einander endgültig und ganz . Sie sind nicht mehr zwei , sondern bilden fortan ein einziges Fleisch . Der von den Ehegatten in Freiheit geschlossene Bund verpflichtet sie , an seiner Einheit und Unauflöslichkeit fest zu halte & . Was aber Gott verbunden hat , das darf der Mensch nicht trennen ( Mk 10,9 ) [ Vgl . Mt 19 , 1-12 ; 1 Kor 7. 10-11 ] .
BGB 90a Tiere sind keine Sachen . Sie werden durch besondere Gesetze geschützt . Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden , soweit nicht etwas anderes bestimmt ist .