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BGB 562d Wird eine Sache , die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt , für einen anderen Gläubiger gepfändet , so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden .
BGB 1059b Ein Nießbrauch kann auf Grund der Vorschrift des § 1059a weder gepfändet noch verpfändet noch mit einem Nießbrauch belastet werden .