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Fachwort
Deutschgekündigt Grundwort kündigen
Fachbebietfehlt Trennung: gek|ün|digt
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
BGB 542. 2 Ein Mietverhältnis , das auf bestimmte Zeit eingegangen ist , endet mit dem Ablauf dieser Zeit , sofern es nicht 1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder 2. verlängert wird .
BGB 571. 1 Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs . 2 nur geltend machen , wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist , die der Mieter zu vertreten hat . Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen , als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert . Dies gilt nicht , wenn der Mieter gekündigt hat .
BGB 573d. 1 Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .
BGB 575a. 1 Kann ein Mietverhältnis , das auf bestimmte Zeit eingegangen ist , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden , so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend .