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§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 569 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 594e Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
BGB 594e. 1 Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543 , 569 Abs . 1 und 2 zulässig .