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BGB 229 Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt , zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten , welcher der Flucht verdächtig ist , festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung , die dieser zu dulden verpflichtet ist , beseitigt , handelt nicht widerrechtlich , wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht , dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde .