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BGB 2305 Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen , der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils , so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen . Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht .
BGB 2329. 1 Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist , kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe , so steht ihm das gleiche Recht zu .
BGB 2329. 2 Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des fehlenden Betrags abwenden .