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BGB 540. 2 Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten , so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten , auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat .
BGB 664. 1 Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen . Ist die Übertragung gestattet , so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
BGB 691 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt , die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen . Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet , so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
BGB 893 Die Vorschrift des § 892 finden entsprechende Anwendung , wenn an denjenigen , für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist , auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird , das eine Verfügung über das Recht enthält .