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BGB 187. 1 Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend , so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet , in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt .
BGB 1046. 2 Tritt ein unter die Versicherung fallender Schaden ein , so kann sowohl der Eigentümer als der Nießbraucher verlangen , dass die Versicherungssumme zur Wiederherstellung der Sache oder zur Beschaffung eines Ersatzes insoweit verwendet wird , als es einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht . Der Eigentümer kann die Verwendung selbst besorgen oder dem Nießbraucher überlassen .