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Fachwort
Deutscherstattet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: erstattet
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651k. 1 Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen , dass dem Reisenden erstattet werden 1. der gezahlte Reisepreis , soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen , und 2. notwendige Aufwendungen , die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen . Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen 1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder 2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts .
BGB 1100 Der neue Eigentümer kann , wenn er der Käufer oder ein Rechtsnachfolger des Käufers ist , die Zustimmung zur Eintragung des Berechtigten als Eigentümer und die Herausgabe des Grundstücks verweigern , bis ihm der zwischen dem Verpflichteten und dem Käufer vereinbarte Kaufpreis , soweit er berichtigt ist , erstattet wird . Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer , so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern .