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Fachwort
Deutschergänzend Grundwort ergänzen
Fachbebietfehlt Trennung: ergän|ze|nd
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
BGB 474. 1 Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache ( Verbrauchsgüterkauf ) , gelten ergänzend die folgenden Vorschriften . Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen , die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden , an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann .