| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | erfolgter | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | er|fol|gter | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | Kte 2272 Die formelle Mitwirkung an einer Abtreibung ist ein schweres Vergehen . Die Kirche ahndet dieses Vergehen gegen das menschliche Leben mit der Kirchenstrafe der Exkommunikation . Wer eine Abtreibung vornimmt , zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu ( [ link ] CIC , can . 1398 ) , so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt 1463 ( [ link ] CIC , can . 1314 ) unter den im Recht vorgesehenen Bedingungen [ Vgl . [ link ] CIC , cann . 1323-1324. ] . Die Kirche will dadurch die Barmherzigkeit nicht einengen ; sie zeigt aber mit Nachdruck die Schwere des begangenen Verbrechens und den nicht wieder gutzumachenden Schaden auf , der dem unschuldig getöteten Kind , seinen Eltern und der ganzen Gesellschaft angetan wird . | 
|  | § 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags ; Nachforschungspflicht | 
|  | § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang | 
|  | BGB 675z Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend . Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden , der nicht bereits von § 675y erfasst ist , kann auf 12 500 Euro begrenzt werden ; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit , den Zinsschaden und für Gefahren , die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat . Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden , das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt , wie eigenes Verschulden zu vertreten , es sei denn , dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt , die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat . In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers . § 675y Abs . 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden . | 
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