Fachwort |
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Deutsch | entsenden | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | entsenden |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| GG 51. 3 Jedes Land kann so viele Mitglieder entsenden , wie es Stimmen hat . Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden . |
| GG 84. 3 Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus , daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden , mit deren Zustimmung und , falls diese Zustimmung versagt wird , mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden . |
| GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden . |
| GG 144. 2 Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt , hat das Land oder der Teil des Landes das Recht , gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden . |
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