| Fachwort | 
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  | Deutsch | entnehmen   |  Grundwort  | nehmen   | 
	| Fachbebiet | Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik -> Konjukation haben | 
    		Trennung:  | ent|neh|men  | 
  	| Inhalt | Kultur -> Begegnung Person -> Tätigkeit Person | 
			Status:  | Beziehung | 
  | Worttyp  | Verb -> Infinitiv -> Präsens | 
  | Konjugation | 
	
	Konjugation hat | 
| im Mehrwort | Kte 2244 Jede Institution ist , zumindest implizit , von einer bestimmten Sicht des Menschen und seiner Bestimmung beeinflußt , aus der sie ihre Urteilskriterien , ihre Wertordnung und ihre Verhaltensweisen ableitet . Bei der Errichtung ihrer Institutionen gehen die meisten Gesellschaften davon aus , daß dem Menschen ein gewisser Vorrang vor den Dingen gebührt . Einzig die göttlich geoffenbarte Religion hat in Gott , dem Schöpfer und Erlöser , klar den Ursprung und das Ziel des Menschen erkannt . Die Kirche lädt die politischen Verantwortungssträger ein , sich in ihren Urteilen und Entscheidungen nach dieser geoffenbarten Wahrheit über Gott und den Menschen zu richten . Die Gesellschaften , die diese Offenbarung nicht kennen oder sie im Namen ihrer Unabhängigkeit von Gott ablehnen , müssen ihre Maßstäbe und Ziele in sich selbst suchen oder einer Ideologie entnehmen . Und da sie kein objektives Kriterium zur Unterscheidung von gut und böse dulden , maßen sie sich offen oder unterschwellig eine totalitäre Gewalt über den Menschen und sein Schicksal an , wie die Geschichte beweist [ Vgl . CA 45;46. ] .   | 
 | BGB 269. 1 Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen , insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses , zu entnehmen , so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen , an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte .   | 
 | BGB 269. 3 Aus dem Umstand allein , dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat , ist nicht zu entnehmen , dass der Ort , nach welchem die Versendung zu erfolgen hat , der Leistungsort sein soll .   | 
 | BGB 271. 1 Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen , so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen , der Schuldner sie sofort bewirken .   | 
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