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Fachwort
Deutscheinstellt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ein|ste|llt
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
einschätzt
eingeweiht
25#pumpe,pumpen,pumpt,pumpen
38#pumpe,pumpst,pumpt,pumpen,pumpt,pumpen
46#pumpte,pumptest,pumpte,pumpten,pumptet,pumpten
40#pumpe,pumpest,pumpe,pumpen,pumpet,pumpen
46#pumpte,pumptest,pumpte,pumpten,pumptet,pumpten
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BGB 1629a. 4 Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt , ist im Zweifel anzunehmen , dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist ; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts , der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt . Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet , dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war .