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BGB 1598. 2 Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen , so ist die Anerkennung wirksam , auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt .
BGB 1617. 3 Ist ein Kind nicht im Inland geboren , so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann , wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird . Fußnote
BGB 2369. 2 Ein Gegenstand , für den von einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt wird , gilt als im Inland befindlich . Ein Anspruch gilt als im Inland befindlich , wenn für die Klage ein deutsches Gericht zuständig ist .