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deuts|chem
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fehlt
dispensiert
disputèrent
BGB 1746. 1 Zur Annahme ist die Einwilligung des Kindes erforderlich . Für ein Kind , das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist , kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen . Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen ; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters . Die Einwilligung bedarf bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit des Annehmenden und des Kindes der Genehmigung des Familiengerichts ; dies gilt nicht , wenn die Annahme deutschem Recht unterliegt .