Fachwort |
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Deutsch | derartige | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | der|art|ige |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 861 Die Apostel übertrugen , damit die ihnen anvertraute Sendung nach ihrem Tod fortgesetzt werde , ihren unmittelbaren Mitarbeitern gleichsam nach Art eines Testamentes die Aufgabe , das von ihnen begonnene Werk zu vollenden und zu festigen , wobei sie ihnen ans Herz legten , auf die gesamte Herde achtzuhaben , in die sie der Heilige Geist hineinstellte , die Kirche Gottes zu weiden . Daher setzten sie derartige Männer ein und gaben dann die Anordnung , daß nach ihrem Hingang andere bewährte Männer ihren Dienst aufnähmen ( LG 20 ) [ Vgl . Klemens v . Rom , Kor . 42 ; 44 ] . |
| Kte 2377 Werden diese Techniken innerhalb des Ehepaares angewendet ( homologe künstliche Insemination und Befruchtung ) , sind sie vielleicht weniger verwerflich , bleiben aber dennoch moralisch unannehmbar . Sie trennen den Geschlechtsakt vom Zeugungsakt . Der Akt , der die Existenz des Kindes begründet , ist dann kein Akt mehr , bei dem sich zwei Personen einander hingeben . Somit vertraut man das Leben und die Identität des Embryos der Macht der Mediziner und Biologen an und errichtet eine Herrschaft der Technik über Ursprung und Bestimmung der menschlichen Person . Eine derartige Beziehung von Beherrschung widerspricht in sich selbst der Würde und der Gleichheit , die Eltern und Kindern gemeinsam sein muß ( DnV 2,5 ) . Die Fortpflanzung ist aus moralischer Sicht ihrer eigenen Vollkommenheit beraubt , wenn sie nicht als Frucht des ehelichen Aktes , also des spezifischen Geschehens der Vereinigung der Eheleute , angestrebt wird . . . Nur die Achtung vor dem Band , das zwischen den Sinngehalten des ehelic hen Aktes besteht , und die Achtung vor der Einheit des menschlichen Wesens gestatten eine der Würde der Person entsprechende Fortpflanzung ( DnV 2,4 ) . |
| BGB 312b. 4 Bei Vertragsverhältnissen , die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter , in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen , finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung . Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen , gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang . Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt , so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2. |
| GG 137w(Weimarer Es besteht keine Staatskirche . Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet . Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen . Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes . Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde . Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes . Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes , soweit sie solche bisher waren . Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren , wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten . Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen , so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft . Die Religionsgesellschaften , welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind , sind berechtigt , auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben . Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt , die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen . Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert , liegt diese der Landesgesetzgebung ob . |
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