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Fachwort
Deutschbaulichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: baulichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 554. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache , zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden . Dies gilt nicht , wenn die Maßnahme für ihn , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist . Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten , die baulichen Folgen , vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen . Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen , wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird , wie er allgemein üblich ist .
BGB 554a. 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen , die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind , wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat . Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern , wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt . Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen .
BGB 559. 2 Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden , so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen .
BGB 559a. 2 Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung . Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens . Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen . Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt , so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens .