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an|gepa|sst
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fehlt
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
BGB 491. 3 § 358 Abs . 2 , 4 und 5 sowie die §§ 491a bis 495 sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden , die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind , wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz , die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind , unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können .
BGB 494. 4 Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet . Ist im Vertrag nicht angegeben , unter welchen Voraussetzungen Kosten oder Zinsen angepasst werden können , so entfällt die Möglichkeit , diese zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen .
BGB 558c. 3 Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden .