kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschanderweit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: anderweit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 627. 2 Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen , dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 671. 2 Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen , dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann , es sei denn , dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt . Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit , so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 672 Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers . Erlischt der Auftrag , so hat der Beauftragte , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .
BGB 673 Der Auftrag erlischt im Zweifel durch den Tod des Beauftragten . Erlischt der Auftrag , so hat der Erbe des Beauftragten den Tod dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen , bis der Auftraggeber anderweit Fürsorge treffen kann ; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend .