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BGB 79. 1 Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet . Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden ; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen . Wird das Vereinsregister maschinell geführt , tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck , an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck .
BGB 2259. 2 Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung , so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern . Das Nachlassgericht hat , wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt , die Ablieferung zu veranlassen .
§ 2272 Rücknahme aus amtlicher Verwahrung