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Fachwort
Deutschalleinige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: al|lein|ige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 293 Die Schrift und die Überlieferung lehren und preisen stets die Grundwahrheit : Die Welt ist zur Ehre Gottes geschaffen ( 1. Vatikanisches K. : DS 3025 ) . Wie der hl . Bonaventura erklärt , hat Gott alles erschaffen nicht um seine Herrlichkeit zu mehren , sondern um seine Herrlichkeit zu bekunden und mitzuteilen ( sent . 2,1,2,2,1 ) . Gott hat nämlich keinen anderen Grund zum Erschaffen als seine Liebe und Güte : Die Geschöpfe gingen aus der mit dem Schlüssel der Liebe geöffneten Hand [ Gottes ] hervor ( Thomas v . A. , sent . 2 , prol. ) . Und das Erste Vatikanische Konzil erklärt : Dieser alleinige wahre Gott hat in seiner Güte und , allmächtigen Kraft‘ - nicht um seine Seligkeit zu vermehren , noch um [ Vollkommenheit ] zu erwerben , sondern um seine Vollkommenheit zu offenbaren durch die Güter , die er den Geschöpfen gewährt - aus völlig freiem Entschluß , von Anfang der Zeit an aus nichts zugleich beide Schöpfungen geschaffen , die geistige und die körperliche‘ ( DS 3002 ) .
BGB 1361b. 4 Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs . 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet , so wird unwiderleglich vermutet , dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat .
BGB 1713. 1 Den Antrag kann ein Elternteil stellen , dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde , wenn das Kind bereits geboren wäre . Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu , kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden , in dessen Obhut sich das Kind befindet . Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden . Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden .
BGB 2329. 1 Soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist , kann der Pflichtteilsberechtigte von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Ist der Pflichtteilsberechtigte der alleinige Erbe , so steht ihm das gleiche Recht zu .