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Fachwort
Deutschabhängige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: abhängige
Inhaltfehlt Status: Beziehung
Worttyp fehlt
abiotische
abgelegener
30#gleite,gleiten,gleitet,gleiten
47#gleite,gleitest,gleitet,gleiten,gleitet,gleiten
38#glitt,glitt,glitt,glittn,glittt,glittn
44#gleite,gleite,gleite,gleiten,gleitet,gleiten
44#glitte,glitte,glitte,glitten,glittet,glitten
glühest
st
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BGB 160. 1 Wer unter einer aufschiebenden Bedingung berechtigt ist , kann im Falle des Eintritts der Bedingung Schadensersatz von dem anderen Teil verlangen , wenn dieser während der Schwebezeit das von der Bedingung abhängige Recht durch sein Verschulden vereitelt oder beeinträchtigt .
BGB 161. 1 Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt , so ist jede weitere Verfügung , die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft , im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam , als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde . Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich , die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt .