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Fachwort
DeutschZugunsten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Zugunsten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 892. 1 Zugunsten desjenigen , welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt , gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig , es sei denn , dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist . Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt , so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam , wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist .
BGB 1006. 1 Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet , dass er Eigentümer der Sache sei . Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber , dem die Sache gestohlen worden , verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist , es sei denn , dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt .
BGB 1006. 2 Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet , dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei .
BGB 1141. 1 Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab , so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam , wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird . Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige , welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist , als der Eigentümer .