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Fachwort
DeutschWürdigung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wü|rdigung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 119. 1 Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte , kann die Erklärung anfechten , wenn anzunehmen ist , dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde .
BGB 554. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache , zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden . Dies gilt nicht , wenn die Maßnahme für ihn , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist . Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten , die baulichen Folgen , vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen . Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen , wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird , wie er allgemein üblich ist .
BGB 574. 1 Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen , wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist . Dies gilt nicht , wenn ein Grund vorliegt , der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt .
BGB 574. 3 Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs . 3 angegebenen Gründe berücksichtigt , außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind .