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Fachwort
DeutschWohnrecht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wo|hnr|echt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte Sechs Tage darfst du schaffen und jede Arbeit tun . Der siebte Tag ist ein Ruhetag , dem Herrn , deinem Gott , geweiht . An ihm darfst du keine Arbeit tun : du , dein Sohn und deine Tochter , dein Sklave und deine Sklavin , dein Vieh und der Fremde , der in deinen Stadtbereichen Wohnrecht hat .
Kte Achte auf den Sabbat : Halte ihn heilig , wie es dir der Herr , dein Gott , zur Pflicht gemacht hat . Sechs Tage darfst du schaffen und jede Arbeit tun . Der siebte Tag ist ein Ruhetag , dem Herrn , deinem Gott , geweiht . An ihm darfst du keine Arbeit tun : du , dein Sohn und deine Tochter , dein Sklave und deine Sklavin , dein Rind , dein Esel und dein ganzes Vieh und der Fremde , der in deinen Stadtbereichen Wohnrecht hat . Dein Sklave und deine Sklavin sollen sich ausruhen wie du . Denk daran : Als du in Ägypten Sklave warst , hat dich der Herr , dein Gott , mit starker Hand und hocherhobenem Arm dort herausgeführt . Darum hat es dir der Herr , dein Gott , zur Pflicht gemacht , den Sabbat zu halten .
BGB 1361b. 1 Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben , so kann ein Ehegatte verlangen , dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt , soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein , wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist . Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum , das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu , auf dem sich die Ehewohnung befindet , so ist dies besonders zu berücksichtigen ; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum , das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht .
BGB 1568a. 2 Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks , auf dem sich die Ehewohnung befindet , oder steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ein Nießbrauch , das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu , so kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen , wenn dies notwendig ist , um eine unbillige Härte zu vermeiden . Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht .