Fachwort |
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Deutsch | Wohnraums | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Wohnraums |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 549. 2 Die Vorschriften über die Mieterhöhung ( §§ 557 bis 561 ) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum ( § 568 Abs . 2 , §§ 573 , 573a , 573d Abs . 1 , §§ 574 bis 575 , 575a Abs . 1 und §§ 577 , 577a ) gelten nicht für Mietverhältnisse über 1. Wohnraum , der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist , 2. Wohnraum , der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat , sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist , mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt , 3. Wohnraum , den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat , um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen , wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat . |
| BGB 550 Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen , so gilt er für unbestimmte Zeit . Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig . |
| BGB 553. 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse , einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen , so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen . Dies gilt nicht , wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt , der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann . |
| BGB 554. 2 Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache , zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden . Dies gilt nicht , wenn die Maßnahme für ihn , seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde , die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist . Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten , die baulichen Folgen , vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen . Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen , wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird , wie er allgemein üblich ist . |
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