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Trennung:
Wah|lr|echt
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§ 262 Wahlschuld ; Wahlrecht
BGB 262 Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet , dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist , so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu .
BGB 264. 2 Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug , so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern . Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über , wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt .
BGB 2154. 2 Kann der Dritte die Wahl nicht treffen , so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten über . Die Vorschrift des § 2151 Abs . 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung .