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Fachwort
DeutschWachstums Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Wachs|tums
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1700 Die Würde des Menschen wurzelt in seiner Erschaffung nach Gottes Bild und Ähnlichkeit ( Artikel 1 ) ; sie kommt in seiner Berufung zur Seligkeit Gottes zur Vollendung ( Artikel 2 ) . Aufgabe des Menschen ist es , in Freiheit auf diese Vollendung zuzugehen ( Artikel 3 ) . Durch seine bewußten Handlungen ( Artikel 4 ) richtet sich der Mensch nach dem von Gott versprochenen und durch sein Gewissen bezeugten Guten aus oder wendet sich dagegen ( Artikel 5 ) . Der Mensch leistet einen eigenen Beitrag zu seinem inneren Wachstum ; er macht sein ganzes Sinnes - und Geistesleben zum Mittel dieses Wachstums ( Artikel 6 ) . Mit Hilfe der Gnade wächst er in der Tugend ( Artikel 7 ) , meidet die Sünde und gibt sich , wenn er dennoch sündigt , wie der verlorene Sohn‘ dem Erbarmen des himmlischen Vaters anheim ( Artikel 8 ) . So gelangt er zur vollkommenen Liebe .
Kte 2343 Die Keuschheit folgt Gesetzen des Wachstums : sie durchläuft verschiedene Stufen , in denen sie noch unvollkommen und für die Sünde anfällig ist . Der tugendhafte und keusche Mensch ist ein geschichtliches Wesen , das sich Tag für Tag durch seine zahlreichen freien Entscheidungen selbst formt ; deswegen kennt , liebt und vollbringt er das sittlich Gute auch in einem stufenweisen Wachsen . ( FC 34 ) .
GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren .