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Fachwort
DeutschVormünder Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vormünder
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 1775 Mehrere Vormünder
BGB 1775 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen . Im Übrigen soll das Familiengericht , sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen , für den Mündel und , wenn Geschwister zu bevormunden sind , für alle Mündel nur einen Vormund bestellen .
§ 1797 Mehrere Vormünder
BGB 1797. 1 Mehrere Vormünder führen die Vormundschaft gemeinschaftlich . Bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Familiengericht , sofern nicht bei der Bestellung ein anderes bestimmt wird .