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BGB 1793. 1 Der Vormund hat das Recht und die Pflicht , für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen , insbesondere den Mündel zu vertreten . § 1626 Abs . 2 gilt entsprechend . Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen , so gelten auch die §§ 1618a , 1619 , 1664 entsprechend .
BGB 1836e. 1 Soweit die Staatskasse den Vormund oder Gegenvormund befriedigt , gehen Ansprüche des Vormundes oder Gegenvormunds gegen den Mündel auf die Staatskasse über . Nach dem Tode des Mündels haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses ; § 102 Abs . 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend , § 1836c findet auf den Erben keine Anwendung .