| Fachwort | 
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  | Deutsch | Vorlegung   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Vorlegung  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 405 Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt , so kann er sich , wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird , dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen , dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei , es sei denn , dass der neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen musste .   | 
 | BGB 410. 1 Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet . Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam , wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist .   | 
 | BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren .   | 
 | Titel 25 Vorlegung von Sachen   | 
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