kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschVerzichts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verzichts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1491. 4 Der Verzicht hat die gleichen Wirkungen , wie wenn der Verzichtende zur Zeit des Verzichts ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre .
BGB 2349 Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht , so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge , sofern nicht ein anderes bestimmt wird .