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Verwahrer
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Trennung:
Verwahrer
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BGB 688 Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet , eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren .
BGB 690 Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen , so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
BGB 691 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt , die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen . Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet , so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
BGB 692 Der Verwahrer ist berechtigt , die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde . Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .