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Fachwort
DeutschVersendet Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Versendet
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 447. 1 Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so geht die Gefahr auf den Käufer über , sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur , dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat .
BGB 644. 2 Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort , so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung .