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Fachwort
DeutschVerletzte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Verl|etzte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 839. 1 Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht , so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen . Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last , so kann er nur dann in Anspruch genommen werden , wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag .
BGB 839. 3 Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat , den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden .
BGB 843. 3 Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt .
BGB 845 Im Falle der Tötung , der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige , wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war , dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten . Die Vorschrift des § 843 Abs . 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung .