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Verleiher
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BGB 598 Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet , dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten .
BGB 599 Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .
BGB 600 Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache , so ist er verpflichtet , dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .
BGB 604. 2 Ist eine Zeit nicht bestimmt , so ist die Sache zurückzugeben , nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat . Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern , wenn so viel Zeit verstrichen ist , dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können .