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Fachwort
DeutschVergehens Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ver|gehens
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Kte 1860 Unverschuldete Unkenntnis kann die Verantwortung für ein schweres Vergehen vermindern , wenn nicht sogar aufheben . Aber von niemandem wird angenommen , daß er die sittlichen Grundsätze nicht kennt , die in das Gewissen jedes Menschen eingeschrieben sind . Auch Triebimpulse , Leidenschaften sowie von außen ausgeübter Druck oder krankhafte Störungen können die Freiheit und die Willentlichkeit eines Vergehens vermindern . Die Sünde aus Bosheit , aus überlegter Entscheidung für das Böse wiegt am schwersten .
2Petr 2,16 aber er wurde wegen seines Vergehens zurechtgewiesen : Ein stummes Lasttier redete mit menschlicher Stimme und verhinderte das wahnwitzige Vorhaben des Propheten .
2Sam 3,8 Da wurde Abner sehr zornig über die Frage Ischbaals und sagte : Bin ich denn ein Hundskopf aus Juda ? Ich erweise dem Haus Sauls , deines Vaters , und seinen Brüdern und Verwandten auch heute mein Wohlwollen und habe dich nicht in die Hände Davids fallen lassen . Und du willst mich jetzt wegen eines Vergehens mit dieser Frau zur Rechenschaft ziehen ?
BGB 1579 Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen , herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen , soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre , weil 1. die Ehe von kurzer Dauer war ; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen , in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann , 2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt , 3. der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat , 4. der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat , 5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat , 6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht , zum Familienunterhalt beizutragen , gröblich verletzt hat , 7. dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes , eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder 8. ein anderer Grund vorliegt , der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe .