| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Umsetzung | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Umse|tz|ung | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 13.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien . | 
|  | BGB 14.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3 , 4 , 6 , 7 , 9 und 11 genannten Richtlinien . | 
|  | BGB 49. 1 Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen , die Forderungen einzuziehen , das übrige Vermögen in Geld umzusetzen , die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten . Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen . Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des Übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben , soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind . | 
|  | BGB 241a.* ) Amtlicher Hinweis : Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ( ABl . EG Nr . L 144 S . 19 ) . | 
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