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Fachwort
DeutschTodeszeit Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Todeszeit
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1494. 2 Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt , der als Zeitpunkt des Todes gilt .
BGB 1677 Die elterliche Sorge eines Elternteils endet , wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird , mit dem Zeitpunkt , der als Zeitpunkt des Todes gilt .
BGB 1681. 1 § 1680 Abs . 1 und 2 gilt entsprechend , wenn die elterliche Sorge eines Elternteils endet , weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist .
BGB 1884. 2 Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt , so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit .