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Sondergut
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Fachbebiet
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Trennung:
Sondergut
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1417 Sondergut
BGB 1417. 1 Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen .
BGB 1417. 2 Sondergut sind die Gegenstände , die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können .
BGB 1417. 3 Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig . Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts .