| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Schließen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Sch|lies|sen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1408. 2 Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich , so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden . | 
|  | BGB 1414 Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf , so tritt Gütertrennung ein , falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt . Das Gleiche gilt , wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird . | 
|  | GG 137w(Weimarer Es besteht keine Staatskirche . Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet . Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen . Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes . Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde . Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes . Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes , soweit sie solche bisher waren . Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren , wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten . Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen , so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft . Die Religionsgesellschaften , welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind , sind berechtigt , auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben . Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt , die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen . Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert , liegt diese der Landesgesetzgebung ob . | 
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