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Schenkung
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Trennung:
Schenk|ung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
Titel 4 Schenkung
§ 516 Begriff der Schenkung
BGB 516. 1 Eine Zuwendung , durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert , ist Schenkung , wenn beide Teile darüber einig sind , dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt .
BGB 516. 2 Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt , so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern . Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen , wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat . Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden .