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Fachwort
DeutschReisenden Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Reisenden
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 651a. 1 Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet , dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen ( Reise ) zu erbringen . Der Reisende ist verpflichtet , dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen .
BGB 651a. 3 Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag ( Reisebestätigung ) zur Verfügung zu stellen . Die Reisebestätigung und ein Prospekt , den der Reiseveranstalter zur Verfügung stellt , müssen die in der Rechtsverordnung nach Artikel 238 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Angaben enthalten .
BGB 651a. 5 Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4 , eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässig Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs - oder Absagegrund zu erklären . Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten . Er kann stattdessen , ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter , die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen , wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist , eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten . Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen .
BGB 651c. 3 Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe , so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen . Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht , wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird .